Vereinssatzung

1. Vereinssatzung


Oberstes Gebot


Der Staat ist für den Bürger da und nicht der Bürger für den Staat.


Name: Zukunftsallianz e.V.
Kurzbezeichnung: ZA
Kontaktdaten: Zukunftsallianz e.V.
Sitz/ Anschrift: 06749 Bitterfeld
Vierzoner Straße 19


Telefon: 0151 23135774
Mailadresse: zukun􀅌sallianz@posteo.de


Welche Regierung die beste sei?
Diejenige, die uns lehrt, uns selbst zu regieren.
Johann Wolfgang von Goethe


2. Inhalt
Satzung


3. Inhaltsverzeichnis
Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 
§2 Aufgaben, Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins 
§3 Erwerb der Mitgliedschaft 
§4 Beendigung der Mitgliedschaft 
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
§6 Mitgliedsbeiträge 
§7 Organe des Vereins 
§8 Vorstand
§9 Revisionskommission 
§10 Mitgliederversammlung 
§11 Auflösung des Vereins 
§12 Ordnungsmaßnahmen und Ausschluss von Mitgliedern 


4. Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt folgenden Namen Zukunftsallianz e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bitterfeld.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines jeden Jahres und endet am 31.12. des laufenden Jahres.


§2 Aufgaben, Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung sowie Erhaltung der Demokratie, sozialen Gerechtigkeit und freien Markwirtschaft. Wir bieten den Bürgern eine Alternative zu den etablierten Altparteien. Die gemeinnützigen Zwecke sind insbesondere:
a) Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
b) Mitwirkung bei der politischen Willensbildung
c) Aufbau eines einheitlichen Schul- und Bildungssystem
d) Aufbau einer bürgernahen Alternative zur derzeitigen Parteienlandschaf
e) Stärkung von Bürgerrechten
f) Stärkung der Demokratie
g) Stärkung einer freien Marktwirtschaft auf der Basis sozialer Grundregeln
h) Einhaltung Grundgesetz
i) Umbau/ Aufbau sozialer Sicherungssysteme, die sich auch so nennen dürfen
j) Bereitstellen von fachkompetenten Mitgliedern für anstehende fachliche Umsetzung
k) Förderung von ideologiefreier Forschung und Entwicklung
l) Förderung von Handwerk und Kleinbetrieben
m) Unbürokratische Mittelstandsförderung
n) Wiederbelebung der Innenstädte
o) Umweltmanagement mit Weitsicht, Sachverstand ohne ideologische Blindheit
p) Digitalisierung mit dem Bürger ohne Zwang zur Umsetzung
q) Opferschutz vor Täterschutz
r) Förderung mündiger Bürger und deren Rechte
s) Reduzierung von Verboten und Eingriffen ins Private der Bürger
t) Rückkehr zum Solidarpakt – für alle geltend
u) Wertschätzung der Leistungen der Nachkriegsgeneration und Einwanderer mit
ihren Familien, denen wir den heutigen Wohlstand verdanken
v) Einwanderung ja auf der Basis der Genfer Flüchtlingskonvention – Wer das Gastrecht bricht, verwirkt sein Gastrecht.
w) Die Basis einer gesunden und langfristigen Integration ist die Landesprache
x) Dezentralisierung von Entscheidungen, zurück zum Bürger und zu örtlicher Nähe
y) Zurück zu eigenständigen kleinzelligen Gemeinden mit 100%igervEntscheidungskompetenz
z) Unterstützung einer regionalen Parteien- und Kulturlandschaft
aa) Einführung eines unabhängigen Bürgeruntersuchungsausschusses
bb) Entbürokratisierung
cc) Bündelung von Sach- und Fachkompetenz für das Allgemeinwohl
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschatliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
5. Die Mitglieder erhalten keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Möchte er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages wird die Mitgliedschaft wirksam.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer in den Verein als Ehrenmitglied auf Lebenszeit aufnehmen. Hierbei halbiert sich der Mitgliedsbeitrag.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Austritt kann jeweils zum Quartalsende erklärt werden.
3. Bis zum Austritt bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als ein Jahr und drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
5. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht und das Recht auf einen respekt- und achtvollen Umgang, der ebenso gegenüber allen anderen Mitmenschen entgegengebracht werden sollte.
3. Unterschiedliche Meinungen tragen zu einer lebhaften und zukunftsorientierten Entwicklung bei und werden von allen akzeptiert.
4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht.
5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern.

§6 Mitgliedsbeiträge
1. Bei Aufnahme in den Verein ist der für das laufende Geschäftsjahr gültige Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit gegenüber allen sozialen Schichten zu berücksichtigen.
3. Der derzeitige Mitgliedsbeitrag beträgt 24,-€ im Jahr.
4. Ehrenmitglieder, Studenten, Rentner und sozial benachteiligte Mitbürger zahlen 12,-€ im Jahr.
5. Der Verein nimmt darüber hinaus auch von Nichtmitgliedern Spenden und Zuwendungen von Todes wegen zur Durchführung von Vereinszwecken bzw. Satzungsaufgaben entgegen.


§7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach §26BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichtes
d) Aufnahme neuer Mitglieder
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Kassenverwalter, dem Schriftführer und mindestens zwei Beisitzern.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre, eine Wiederwahl ist maximal einmal zulässig. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes bis zur darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch einsetzen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren einzeln gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erreicht hat. Mitglieder des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines
Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
6. Der Vorstand trifft mindestens vierteljährlich beziehungsweise nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen muss eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer, vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
 

§9 Revisionskommission
1. Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionskommission, die aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Mitglied besteht. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines ihm eingesetzten Gremiums sein.
2. Die Revisionskommission hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sowie Grundmittel mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
3. Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
4. Die Revisionskommission beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte bei Neuwahlen die Entlastung des Kassenverwalters und der übrigen Vorstandsmitglieder.
5. Die Wiederwahl der Revisionskommission ist für maximal zwei Wahlperioden zulässig.

§10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung
b) Auflösung des Vereins
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes
f) Aufnahme neuer Mitglieder in den Fällen des §3 Satz 2. und Satz 4.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im dritten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, auf Wunsch auch digital unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.
3. Eine digitale Teilnahme ist zu ermöglichen.                                                                                                                                                                                                4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand
nicht aufgenommen wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Das gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dieses zulassen, ist eine Ladungsfrist von drei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
7. Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine geheime Abstimmung vorgenommen werden. Satzungsänderungen und die Auflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§11 Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die noch zu gründende gesamtheitliche gesetzliche Krankenkasse, einer gesamtheitlichen gesetzlichen Rentenkasse und einer noch zu gründenden Stiftung für eine freie und unabhängige Berichterstattung. Bis dahin geht das Vermögen an den Verein WEISSER RING e.V..
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§12 Ordnungsmaßnahmen und Ausschluss von Mitgliedern
1. Gegen Mitglieder, die Bestimmungen der Satzung missachten oder in wesentlichen Fragen gegen die Zielsetzungen des Vereins handeln, können Ordnungsmaßnahmen vom Vorstand des Vereins angeordnet werden.
2. Folgende Ordnungsmaßnahmen sind möglich:
- Rüge
- befristetes Ruhen des Vertretungsrechts
- Amtsenthebung
- Ausschluss aus dem Verein
3. Eine vom Vorstand verfügte Ordnungsmaßnahme muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Hierfür muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einberufen werden. Eine Bestätigung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen.
4. Sollte die Ordnungsmaßnahme in der Mitgliederversammlung nicht bestätigt werden, tritt diese außer Kraft.
5. Einen Antrag auf Ordnungsmaßnahme kann jedes Mitglied beim Vorstand einreichen.

Allgemeine Informationen über den Verein
Vereinsadresse
Zukunftsallianz e.V.
05749 Bitterfeld
Vierzoner Straße 19


Neugründung
Die vorliegende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 24.09.2023
angenommen.

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